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Hausordnung „Haus Marta“

Das Feriendomizil „Haus Marta“ in Friedrichshafen – Kluftern am Bodensee wünscht allen Gästen einen angenehmen und erlebnisreichen Aufenthalt. Damit für alle Bewohner des Hauses der Aufenthalt stressfrei und in einen angenehmen Rahmen stattfinden kann, sind Hausregeln geschaffen worden. Die folgenden Regelungen gilt es daher im Interesse aller Gäste zu beachten.

 § 1 Gegenseitige Rücksichtnahme

 Jeder Gast des Hauses ist verpflichtet, die Einhaltung der Nachtruhe(22.00 - 07.00 Uhr) zu gewährleisten. Das heißt, Störungen sind auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Fernseh-, Radio und Tongerätesind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien(auf dem Balkon) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.Festlichkeiten aus besonderem Anlas, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.

 § 2 Wirtschaftlichkeit

 Das schonende und pflegliche Behandeln des Gasthauses, sowie seiner Einrichtungen (Mobiliar und Geschirr) und Anlagen verhindert unnötige Kostensteigerungen; das gilt besonders für den Strom-, Heizung- und Wasserverbrauch, wenn mit diesem sparsam umgegangen wird. Die Wasserentnahme zum Fahrzeugwaschen ist nicht zulässig.

§ 3 Schlüsselregelung

Die Gäste erhalten pro Mietobjekt die erforderlichen Zimmer- und Haustürschlüssel ausgehändigt. Für die Verschlusssicherheit sind die Mieter selbst verantwortlich. Eine Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist untersagt. Die Haustüre bleibt stets geschlossen. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sind sie abzusperren.Der Mieter darf nicht eigenmächtig weitere Schlüssel anfertigen lassen.

 § 4 Ordnung und Sicherheit

 Abfälle sind ordnungsgemäß und regelmäßig zu entsorgen.Hausmüll, Papier, Glas und Gelber Sack-Müll dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden.Besonders ist auf das Abschalten der elektrischen Herd bzw. Kochplatten zu achten (Drehrichtung der Herdschalter beachten !).Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht zwischen den Räumen ausgetauscht oder entfernt werden. Für Schäden und Verluste , die durch eine andere, als die vorgesehene Art und Unterbringung entstehen (z.B. auf dem Balkon), haftet der Mieter. Bei jeden Verlassen der Mietobjekte ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Fenster geschlossen zu halten sind (bitte auch nicht kippen) – wegen unvorhersehbare Sturmgefahr. Das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon über der Brüstung ist nicht gestattet. Die Wäsche kann auf dem Wäscheständer oder im Wäschetrockner gegen Gebühr getrocknet werden.

 § 5 Lüften der Mieträume

 Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung ist es wichtigregelmäßig, 3 bis 4 mal täglich 10 bis 15 Minuten zu lüften. Am effektivsten ist dabei eine tägliche Stoßlüftung, der einzelnen Räume und zu jeder Jahreszeit. Lüftet man die Wohnung nicht regelmäßig, muss man für die Schäden durch Schimmel und Co. aufkommen. Eine „Lüftung“ nur mittels Kippfenster und hinter geschlossenen Gardinen reicht nicht und ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eines objektiven Dritten ein völlig ungenügendes und unübliches Lüftungsverhalten (AG Hannover WuM 2005, 767).

 § 6 Kündigung wegen ungenügendem Lüften

Wenn der Mieter durch ungenügendes und unübliches Lüftungsverhalten eine massive Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsbildung in der Wohnung verursacht hat und dadurch die Mietsache in erheblichem Maße gefährdet und beschädigt kann eine fristlose Kündigung möglich sein. Eine ordentliche Kündigung greift nach erfolgloser Abmahnung ebenfalls.

 §7 Wäsche trocknen in der Wohnung

Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet, sondern nur auf dem Wäscheständer außerhalb der Mietwohnung. Wird durch das übermäßige Aufhängen nasser Wäsche in der Mietwohnung ein Schimmelschaden verursacht, haftet der Mieter für die Beseitigung der Schäden.

 § 8 Haustiere

 Aus Rücksichtnahme auf Gäste mit Allergien sind Haustiere grundsätzlich nicht gestattet.

 § 9 Abreise

Am Abreisetag müssen die Mietobjekte spätestens um 10.00 Uhr verlassen und dem Vermieter besenrein übergeben werden. Das benutzte Geschirr und Besteck ist gründlich zu reinigen und weggeräumt, sowie die Betten abgezogen, Kühlschrank gereinigt und der Müll zur Müllsammelstelle gebracht.

 § 10 Hausrecht

Die Vermieter (Familie Beyer) übt das Hausrecht der Mietobjekte aus. Bei Verletzung der Hausordnung kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen. Dem Gast ist der Grund für das Hausverbot mitzuteilen.

Friedrichshafen-Kluftern, im April 2019

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